Nissel Klimakatalog 2024
200 Werkzeuge I. Allgemeines 1. Die nachstehenden Geschäftsbedingungen gelten für alle unsere Lieferungen und Leistungen im Geschäft mit unseren Kunden, die ausnahmslos Wiederverkäufer bzw. Kaufleute sind, wobei der Vertrag zum Betrieb ihres Handelsgewerbes gehört sowie für Verträge mit juristischen Per- sonen des öffentlichen Rechts oder mit einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. 2. Etwaige Einkaufs- oder Geschäftsbedingungen des Käufers sind nicht Vertragsbestandteil. Stillschweigen unsererseits gegenüber Geschäfts- oder Einkaufsbedingungen des Käufers gilt nicht als Zustimmung. Soweit der Käufer seinen Auftrag nicht zu unseren Verkaufs- und Lieferbedingungen erteilt haben will, hat er uns unverzüglich, spätestens jedoch 8 Tage ab Datum unserer Auftragsbestätigung die Rücknahme des Auftrages schriftlich mitzuteilen. 3. Unsere Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten auch für zukünftige Ge- schäfte mit demselben Auftraggeber, ohne dass diese nochmals zugesandt werden müssen. Sie gelten auch dann, wenn wir im Einzelfall nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen haben. 4. Mündliche oder telefonische Erklärungen von Angestellten oder Vertretern, einschließlich Beratungsleistungen, bedürfen zu ihrer Rechtsverbindlichkeit stets unserer schriftlichen Bestätigung. 5. Unsere Angebote sind freibleibend. Zwischenverkauf bleibt vorbehalten. 6. Aufträge gelten erst dann als angenommen, wenn sie von uns schriftlich bestätigt worden sind oder Lieferung erfolgt ist. 7. Der Inhalt der durch uns erstellten druckschriftlichen Unterlagen (Kataloge, Werbesendungen etc.) oder die in unseren Angeboten angegebenen Maße, Leistungen, Gewichte und Abbildungen sind nur als angenäherte Werte anzu- sehen. Offensichtliche Fehler in Angeboten oder Rechnungen dürfen von uns berichtigt werden. Rechtsansprüche auf Schadenersatz auf Grund irrtümlicher Angaben bestehen nicht, es sei denn, Nissel Kälte-Klima hätte Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zu vertreten. 8. Sollten einzelne Bestimmungen ungültig sein, so bleiben die Verkaufs- und Lieferbedingungen in ihren übrigen Teilen gleichwohl gültig. II. Lieferung 1. Eine von uns angegebene Lieferzeit ist nur verbindlich, wenn diese ausdrücklich schriftlich zugesichert ist. Sollte die Lieferung innerhalb einer schriftlich vereinbarten Frist nicht erfolgen, und eine uns einzuräumende Nach- frist von 2 Wochen von uns ebenfalls nicht eingehalten worden sein, so ist der Käufer zum Rücktritt berechtigt. Fälle höherer Gewalt oder sonstige unvorher- sehbare Umstände wie Betriebsstörungen, Verkehrsschwierigkeiten usw., die sich auf unseren Betrieb oder unsere Vorlieferanten auswirken, berechtigen uns, die genannte Lieferzeit um bis zu 4 Wochen zu überschreiten. Danach ist jeder Vertragspartner zum Rücktritt berechtigt. Schadenersatzansprüche aus Lieferverzug sind ausgeschlossen. 2. Bei Nichteinhaltung der Lieferzeit aus Gründen, in denen wir grobe Fahr- lässigkeit vertreten müssten, ist der Anspruch auf Ersatz von Verzugsschäden beschränkt. Er beträgt für jede vollendete Woche der Verspätung 0,5 % bis zu einer maximalen Höhe von 5 % unseres Netto-Rechnungswertes desjenigen Teiles der Gesamtlieferung, der wegen verspäteter Fertigstellung nicht zweck- dienlich in Betrieb genommen werden konnte. 3. Die Lieferung erfolgt, wenn nicht anders vereinbart, unfrei auf Rechnung und Gefahr des Käufers. Die Versandart steht in unserem Ermessen. Wir sind zu Teillieferungen berechtigt. Minder- und Mehrlieferungen bis zu 10% der gekauf- ten Mengen und Anpassung an die handelsüblichen Fabrikationsmengen bzw. Verpackungseinheiten gelten als Vertragserfüllung. 4. Sind uns keine besonderen Weisungen gegeben, geht die Lieferung an die uns bekannte Adresse. Die Wahl des Beförderungsweges und Beförderungs- mittels erfolgt mangels Besondererweisung des Käufers nach bestem Ermes- sen und ohne Haftung für kostengünstigste und schnellste Verfrachtung. 5. Wird die Auslieferung der Ware auf Wunsch oder aus Verschulden des Käu- fers verzögert, so lagert die Ware auf Kosten und Gefahr des Käufers. III. Preise 1. Unsere Preise verstehen sich in der explizit angegebenen Währung. Sie gelten ab Lager bzw. ab Werk, ausschließlich Verpackungs- und Frachtkosten, zuzüglich MwSt. Verpackungskosten werden, soweit diese anfallen, zu Selbst- kosten berechnet. Verpackungen werden nicht zurückgenommen. Sonderwün- sche des Bestellers, wie beschleunigte Versandart, Versicherung der Ware, Spezialverpackungen usw. können berücksichtigt werden. Die Mehrkosten gehen zu Lasten des Käufers. 2. Sollten sich Kostenverhältnisse und Preise unserer Vorlieferanten während der Abwicklung von Aufträgen ändern, behalten wir uns neue Preisstellung vor; dieses gilt auch für Abrufaufträge. 3. Nimmt der Käufer bei Abrufaufträgen die Ware in der vereinbarten Frist nicht ab, tritt an die Stelle des vereinbarten Preises der Listenpreis. Es können von uns auf dem Wege der Rückbelastung für die vorgenannten Auslieferungen Listenkonditionen in Ansatz gebracht werden. 4. Bei Bestellungen von einem Waren-Nettowert unter EUR 200,-wird ein Min- dermengenzuschlag von EUR 20,- zur Deckung unserer Kosten erhoben. IV. Zahlungen 1.Zahlungen sind, wenn nicht anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart, spä- testens 30 Tage nach Rechnungsdatum fällig. Andere, dem Käufer eingeräumte Zahlungskonditionen sind stets mit sofortiger Wirkung widerrufbar. Sofern vereinbarte Zahlungskonditionen vom Käufer nicht eingehalten werden, sind unsere sämtlichen Kontokorrent-Forderungen sofort fällig. Barauslagen, Reparaturrechnungen, Diskontkosten- und Zinsbelastungen, Fracht- und Gebühren sind ohne Abzug sofort nach Rechnungseingang fällig. Wir sind berechtigt, Vorkasse zu verlangen oder Nachnahmelieferungen vorzunehmen 2. Im Falle des Zahlungsverzuges berechnen wir Zinsen in der Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gem. § 288 Abs. 2 BGB. Bei Zah- lungsverzug werden alle offenen Rechnungen sofort fällig. 3. Zahlungen werden stets auf den entsprechenden Beleg verrechnet. 4. In Zahlung genommene Wechsel oder Schecks gelten erst nach Einlösung als eingegangen. Diskont- und Einzugsspesen sind vom Käufer zu vergüten. 5. Bei Nichteinlösung von Schecks und Wechseln, bei Zahlungseinstellung sowie bei Einleitung eines Schuldenregelungsverfahrens werden unsere sämtli- chen Forderungen auch im Falle einer Stundung sofort fällig. 6. Der Käufer kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. 7. Ein Rückbehaltungsrecht kann der Käufer nicht geltend machen. Zahlungen an Vertreter ohne Vorlage einer Inkasso Vollmacht sind unwirksam. V. Eigentumsvorbehalt 1. Wir behalten uns das Eigentum an der Ware bis zur völligen Bezahlung des Kaufpreises vor. Bei Waren, die der Käufer im Rahmen seiner gewerblichen Tätigkeit von uns bezieht, behalten wir uns das Eigentum vor, bis unsere sämtlichen Forderungen gegen den Käufer aus der Geschäftsverbindung einschließlich etwaiger Refinanzierungs- und Umkehrwechsel sowie künftig entstehender Forderungen auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen beglichen sind. Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen von uns in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Die Sicherungsübereignung der Vorbe- haltsware an Dritte ist untersagt. Bei Verletzung wichtiger Vertragspflichten, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir zur Rücknahme der Ware nach Mahnung berechtigt und der Käufer zur Herausgabe verpflichtet. Im Falle der Zurücknahme von Waren triff ein Rücktritt vom Vertrag nur dann ein, wenn wir dieses ausdrücklich schriftlich erklären. 2. Der Käufer ist berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern unter der Voraussetzung, dass die Forderungen aus dem Weiterverkauf wie folgt an uns übergehen: Der Käufer tritt uns bereits jetzt alle Forderungen mit sämtlichen Nebenrechten ab, die ihm aus der Weiter- veräußerung gegen den Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen, und zwar gleichgültig, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft wird. Zur Einziehung dieser Forderung ist der Käufer auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzutreiben, bleibt hiervon unberührt, jedoch verpflichten wir uns, die Forderung nicht einzuziehen, solan- ge der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Wir können verlangen, dass der Käufer uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt. Wird die Ware zusammen mit anderen Waren, die uns nicht gehören, weiterverkauft, so gilt die Forderung des Käufers gegen den Abnehmer in Höhe des zwischen uns und dem Käufer vereinbarten Lieferpreises als abgetreten. 3. Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen für uns im Sinne von § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Die verarbeitete Ware gilt als Vorbehalts- ware im Sinne dieser Bedingungen. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet oder untrennbar vermischt, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rech- nungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwende- ten Waren zur Zeit der Verarbeitung oder Vermischung. Die so entstehenden Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen. Werden die von uns gelieferten Waren mit anderen beweglichen Gegenstän- den zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt, und ist die andere Sache als Hauptsache anzusehen, so gilt als vereinbart, dass der Käufer uns anteilsmäßig Miteigentum überträgt, soweit die Hauptsache ihm gehört. Für die durch die Verarbeitung und die Verbindung sowie Vermischung entstehende Sache gilt das Gleiche wie für die Vorbehaltsware. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherungen insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 25 % übersteigt. Verkaufs- und Lieferbedingungen
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